Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftspartner

Hinweis zur Gender-Formulierung: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung jede Form des Geschlechts, auch wenn aus Gründen der rechtlichen Bestimmtheit und Lesbarkeit die männliche Form verwendet wird.

I. Einleitende Bestimmungen und Definitionen

  1. "Allgemeine Geschäftsbedingungen" bezieht sich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Geschäftspartner.
  2. "GoOut Deutschland" bezieht sich auf die GoOut Deutschland GmbH, mit Sitz in der Gerichtstraße 23, Hof 3, Aufgang 2, 13347 Berlin, eingetragen am 16.03.2020 im Handelsregister des Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregisternummer HRB 215831 B, mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE329088446.
  3. "GoOut s.r.o." bezieht sich auf die GoOut s.r.o., mit Sitz: Mánesova 917/28, 120 00 Prag 2, Tschechische Republik, Registernummer: 01901613, Steuernummer: CZ01901613. Sie ist der Inhaber und Betreiber der Webseite goout.net und stellt diese Webseite der GoOut Deutschland GmbH zur Nutzung für den Verkauf von Eintrittskarten zur Verfügung.
  4. "Veranstalter" bezieht sich auf jede natürliche oder juristische Person, welche die Umsetzung einer Veranstaltung in eigener organisatorischer Verantwortung übernimmt.
  5. "Veranstaltung" bezieht sich auf jede kulturelle, sportliche oder andere Veranstaltung, für welche der Verkauf von Eintrittskarten über GoOut Deutschland oder einen der Vertragspartner von GoOut Deutschland im Rahmen des Verkausnetzes erfolgt.
  6. "Eintrittskarten" bezieht sich auf die Eintrittskarten für die Veranstaltungen.
  7. "Verkaufsnetz" bezieht sich auf die Webseite goout.net, die GoOut Deutschland-Verkaufsstellen sowie die Verkaufsstellen der GoOut Deutschland-Vertragspartner, einschließlich physischer Geschäfte, Websites und/oder anderer Anwendungen des Veranstalters oder eines Vertragspartners von GoOut Deutschland, durch welche direkt oder indirekt, etwa durch einen Link, auf eines der vorgenannten Bestandteile verwiesen wird.
  8. "Kontaktaufnahme mit GoOut Deutschland" bedeutet, eine Korrespondenz an die Adresse des eingetragenen Firmensitzes von GoOut Deutschland zu senden oder eine E-Mail an info@goout.de oder an eine andere E-Mail-Adresse von Mitarbeitern mit der Erweiterung @goout.de zu senden.
  9. Das "Bürgerliche Gesetzbuch" bezieht sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland.
  10. "Kooperationsvereinbarung" bezieht sich auf die zwischen GoOut Deutschland und dem Veranstalter geschlossene Kooperationsvereinbarung, nach der GoOut Deutschland den Verkauf von Eintrittskarten über das Verkaufsnetz im Namen und auf Kosten des Veranstalters gegen eine in der Kooperationsvereinbarung festgelegte Vergütung für GoOut Deutschland übernimmt.
  11. "Kunden" bezieht sich auf Personen, die Eintrittskarten im Verkaufsnetz kaufen.
  12. "Einnahmen" bezieht sich auf Einnahmen, die GoOut Deutschland von Kunden für den Verkauf von Eintrittskarten erhält. GoOut Deutschland erhält diese Einnahmen entweder auf ihr Bankkonto oder in bar, je nachdem, auf welche Weise die Eintrittskarten gekauft werden.
  13. "Vertragsparteien" bezieht sich auf den Veranstalter und GoOut Deutschland.
  14. "DSGVO" bezieht sich auf die Datenschutz-Grundverordnung.
  15. "Admin" bezieht sich auf die Benutzeroberfläche von goout.net für den Veranstalter.
  16. "Datenschutz" bezieht sich auf die Datenschutzerklärung, die unter https://goout.net/de/datenschutz/ verfügbar ist.
  17. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Geschäftspartner (nachfolgend als "Allgemeine Geschäftsbedingungen“ bezeichnet) definieren und spezifizieren die gegenseitigen Rechte und Pflichten von GoOut Deutschland und dem Veranstalter beim Verkauf von Eintrittskarten für die Veranstaltungen über das Verkaufsnetz.
  18. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf https://goout.net/de/geschaftsbedingungen-fur-partner/ veröffentlicht.
  19. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integralen Bestandteil der Kooperationsvereinbarung. Mit der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung bestätigt der Veranstalter, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und erkennt ausdrücklich an, dass sie einen Teil der Kooperationsvereinbarung darstellen.

II. Gegenstand der Kooperationsvereinbarung

Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung übernimmt GoOut Deutschland gegen Entgelt die Produktion, den Verkauf und den Vertrieb von Eintrittskarten für die Veranstaltungen über das Verkaufsnetz im Namen, im Auftrag und auf Kosten des Veranstalters.

III. Rechte und Pflichten von GoOut Deutschland

  1. GoOut Deutschland verpflichtet sich, im Namen und auf Kosten des Veranstalters Eintrittskarten für dessen Veranstaltungen herzustellen, zu vermarkten und zu verkaufen sowie die Zahlung des Eintrittspreises entgegen zu nehmen, zu verwalten und an den Veranstalter auszuschütten. Der Vertrag hinsichtlich der Veranstaltung kommt somit zwischen dem Veranstalter und dem Käufer der Eintrittskarte zustande. GoOut Deutschland agiert hinsichtlich des Vertragsschlusses als Stellvertreter des Veranstalters und hinsichtlich der Erfüllung der vertraglichen Pflichten zum einen als dessen Erfüllungsgehilfe, zum anderen ist GoOut Deutschland von ihm zur Entgegennahme der Zahlung des Eintrittspreises ermächtigt. Darüber hinaus wird GoOut Deutschland ermächtigt, für Erklärungen und Mitteilungen im Verhältnis des Kunden zum Veranstalter als der Bote des Veranstalters zu fungieren.
  2. GoOut Deutschland trägt keine Verantwortung für die Durchführung der Veranstaltungen, deren Stattfinden oder Nicht-Stattfinden, für Änderungen hinsichtlich dieser Veranstaltungen, insbesondere deren Ort oder Termin, für Ereignisse oder Vorfälle, die bei diesen Veranstaltungen auftreten, oder für das Verhalten der Kunden. Der Vertrag mit dem Kunden über die Durchführung und Bereitstellung der Veranstaltung kommt allein mit dem Veranstalter zustande. Demgemäß bestehen alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten sowie die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Ansprüche des Kunden, etwa auf erneutes Zusenden der Eintrittskarte oder auf Erstattung des Eintrittspreises, für und gegen den Veranstalter.
  3. GoOut Deutschland ist berechtigt, nach eigenem Ermessen den Verkauf von Eintrittskarten und die Werbung für Veranstaltungen zu verweigern, die mit der Geschäftspolitik und den kommerziellen Interessen von GoOut Deutschland unvereinbar sind. In diesem Fall entstehen dem Veranstalter keine Ansprüche gegen GoOut Deutschland.
  4. Der Verkauf von Eintrittskarten wird beendet, sobald alle Eintrittskarten, die der Veranstalter GoOut Deutschland zum Verkauf genehmigt hat, vollständig ausverkauft sind. Wenn nicht alle Eintrittskarten, die der Veranstalter GoOut Deutschland zum Verkauf autorisiert hat, ausverkauft sind, wird der Verkauf von Eintrittskarten spätestens am Ende der Veranstaltung beendet.
  5. Darüber hinaus kann der Verkauf von Eintrittskarten über das Verkaufsnetz entweder durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und GoOut Deutschland, oder aber durch einseitige schriftliche Erklärung seitens des Veranstalters gegenüber GoOut Deutschland oder seitens GoOut Deutschland gegenüber dem Veranstalter, beendet werden. In allen 3 Varianten muss die Veranstaltung, auf die sich die Beendigung des Ticketverkaufs bezieht, genau angegeben werden.
  6. Wenn die Veranstaltung durch den Veranstalter abgesagt bzw. der Ort oder das Datum der Veranstaltung geändert wird, oder wenn es eine andere Änderung gibt, aufgrund derer Kunden die Erstattung des Eintrittspreises verlangen kann, ist GoOut Deutschland berechtigt, alle Einnahmen zur Rückerstattung der Eintrittsgelder an die Kunden zu verwenden. Von dieser Regelung kann allein durch Individualvereinbarung zwischen GoOut Deutschland und dem Veranstalter, nicht jedoch durch einseitige Anweisung des Veranstalters abgewichen werden. GoOut Deutschland erfüllt durch die Erstattung die dem Veranstalter obliegende Pflicht als dessen Erfüllungsgehilfe und zur Erfüllung der eigenen Verpflichtung aus dem Kooperationsvertrag mit dem Veranstalter. Wenn der Kunde den Eintrittspreis per Debitkarte, Kreditkarte, PayPal, Sofort-Überweisung, giropay oder per Überweisung bezahlt hat, wird der Eintrittspreis auf die Debitkarte, Kreditkarte, das PayPal-Konto oder auf das Bankkonto, von dem der Eintrittspreis bezahlt wurde, rückerstattet. Hat der Kunde den Eintrittspreis in bar bezahlt, wird der Eintrittspreis am Ort des Ticketkaufs gegen Rückgabe des gekauften Tickets rückerstattet. GoOut Deutschland kann dem Kunden anbieten, statt der Rückerstattung des Eintrittspreises, einen Gutschein für eine andere Veranstaltung desselben Veranstalters im selben Wert, wie der Erstattung, zu erhalten. Die nach Abzug verbleibenden Einnahmen aus den Eintrittskartenverkäufen zahlt GoOut Deutschland gemäß dem Abschnitt III. Nr. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Veranstalter aus. Falls die Veranstaltung abgesagt wird, verpflichtet sich der Veranstalter, GoOut Deutschland eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,5% des Ticketpreises für die Veranstaltung ohne MwSt. für jedes Ticket zu zahlen, für das GoOut Deutschland dem Kunden den Eintrittspreis erstattet oder einen Gutschein ausgestellt hat. GoOut Deutschland ist berechtigt, solche Gebühren von den Einnahmen abzuziehen, die GoOut Deutschland gemäß Abschnitt III. Nr. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Veranstalter zu überweisen hat. Auch Einnahmen aus anderen vom Veranstalter organisierten Veranstaltungen können einbehalten werden, um diese Gebühren zu verrechnen. Die Gebühr stellt eine Vergütung für die bereits erbrachte Dienstleistung der Produktion, Vermarktung und/oder des Verkaufs und Übereignung der Eintrittskarte an den Kunden dar. Sofern die Einnahmen nicht ausreichen, um die Gebühr gemäß diesem Abschnitt III. Nr. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu decken, ist der Veranstalter verpflichtet, den verbleibenden Teil auf der Grundlage eines von GoOut Deutschland ausgestellten Steuerbelegs zu zahlen. Der Gebühr wird die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
  7. GoOut Deutschland verpflichtet sich, dem Veranstalter auf Anfrage Informationen über den Verkauf oder den Ablauf des Verkaufs von Eintrittskarten für die Veranstaltung, d.h. insbesondere die Menge der verkauften Eintrittskarten, zur Verfügung zu stellen.
  8. Es wird vereinbart, dass GoOut Deutschland die Öffentlichkeit im Auftrag des Veranstalters über die Veranstaltung informiert, indem GoOut Deutschland Informationen über die Veranstaltung auf der Webseite goout.net veröffentlicht oder auf andere Weise, die GoOut Deutschland für angemessen hält.
  9. GoOut Deutschland verpflichtet sich, über das Verkaufsnetz gekaufte Eintrittskarten den Kunden auf eigene Kosten elektronisch zuzustellen, es sei denn, die Eintrittskarten werden an der GoOut Deutschland-Verkaufsstelle oder in einem physischen Geschäft der Vertragspartner von GoOut Deutschland gekauft und übergeben.
  10. GoOut Deutschland verpflichtet sich, die Einnahmen an den Veranstalter zu überweisen, nachdem von den Einnahmen eine in der Kooperationsvereinbarung und in Abschnitt V. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Gebühr für den Verkauf von Eintrittskarten abgezogen wurde. GoOut Deutschland verpflichtet sich, die Einnahmen an den Veranstalter spätestens innerhalb von 7 (sieben) Kalendertagen nach dem Datum der Veranstaltung auf das in der Kooperationsvereinbarung angegebene Bankkonto des Veranstalters zu überweisen, mit Ausnahme von Einnahmen, über die Beschwerden der Kunden bearbeitet werden. Aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, bindende Entscheidungen einer Behörde) ist GoOut Deutschland berechtigt, die Frist für die Überweisung der Einnahmen gemäß dem vorstehenden Satz auf bis zu 30 (dreißig) Kalendertagen zu verlängern. Einnahmen, die aufgrund ausstehender Prüfung von Beschwerden von Kunden nicht an den Veranstalter überwiesen wurden, müssen innerhalb von 3 (drei) Kalendertagen nach erfolgreicher Ablehnung der Beschwerde an den Veranstalter überwiesen werden. Wenn der Veranstalter Mehrwertsteuer zahlen muss und in der Kooperationsvereinbarung ein Konto angibt, das nicht für die Zwecke der Registrierung von Mehrwertsteuerzahlungen registriert ist, ist GoOut Deutschland berechtigt, die Zahlung der Einnahmen zurückzuhalten, bis der Veranstalter GoOut Deutschland ein Konto mitteilt, das für die Zwecke der Mehrwertsteuerzahlungen registriert ist. GoOut Deutschland ist nicht verpflichtet, die Einnahmen oder Vorschüsse auf Einnahmen vor der Durchführung der Veranstaltung an den Veranstalter zu zahlen, es sei denn, dies wird durch Individualvereinbarung bestimmt. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform. Einnahmen oder Vorschüsse auf Einnahmen, die vor der Veranstaltung gezahlt werden, werden im Folgenden als "Vorauszahlung" bezeichnet. Der Veranstalter ist berechtigt, die für eine bestimmte Veranstaltung gezahlte Vorauszahlung zur Deckung der mit der betreffenden Veranstaltung verbundenen Kosten zu verwenden, und zwar ausschließlich für (i) die Vergütung von Künstlern oder Personen, die bei der Veranstaltung auftreten, und (ii) die Anmietung der Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltung stattfindet; eine andere Verwendung der Vorauszahlung stellt einen wesentlichen Verstoß gegen die Kooperationsvereinbarung dar. Für den Fall eines Verstoßes gegen die im vorstehenden Satz dieses Absatzes vereinbarten Verpflichtungen des Veranstalters verpflichtet sich der Veranstalter, GoOut Deutschland eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% der geleisteten Vorauszahlung zu zahlen. Das Recht auf Zahlung einer Vertragsstrafe berührt nicht das Recht auf Schadensersatz, der über die Vertragsstrafe hinausgeht. Die Vorauszahlung wird durch den entsprechenden Steuerbeleg nachgewiesen. GoOut Deutschland ist berechtigt, als Gegenleistung für die Vorauszahlung eine von GoOut Deutschland zu wählende Sicherheit in selber Höhe zu verlangen, insbesondere durch einen Blankowechsel oder eine Bankgarantie. Sollte die Veranstaltung nach der Anweisung der Vorauszahlung abgesagt oder geändert werden, ist der Veranstalter verpflichtet, die Vorauszahlung innerhalb von 3 (drei) Kalendertagen nach dem Tag der Absage oder Änderung der Veranstaltung an GoOut Deutschland zurück zu zahlen. Maßgeblich ist insoweit das Datum der Anweisung der Rückzahlung. Wenn der Veranstalter mit der Rückzahlung in Verzug gerät, ist er verpflichtet, GoOut Deutschland eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der Vorauszahlung für jeden angefangenen Tag des Verzugs der Rückzahlung an GoOut Deutschland zu entrichten. Von der Geltendmachung der Vertragsstrafe bleibt ein Anspruch von GoOut Deutschland auf Schadensersatz unberührt.
    1. Ein Blankowechsel, der vom Veranstalter zur Absicherung der Vorauszahlung ausgestellt wird, ist derart zu erstellen, dass die darauf vorgesehenen Bereiche für den Wechselbetrag und das Fälligkeitsdatum leer sind. Der Veranstalter räumt GoOut Deutschland dabei das Recht ein, die fehlenden Angaben des Wechselbetrags und das Fälligkeitsdatum zu ergänzen, wobei die Höhe des Wechselbetrags der Höhe der unbezahlten Vorauszahlung einschließlich der Nebenkosten und der Vertragsstrafe gemäß des vorstehenden Abschnitts III. Nr. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht; das Fälligkeitsdatum darf GoOut Deutschland nach eigenem Ermessen bestimmen, wobei es in jedem Fall nach dem Datum der Rückzahlung der Vorauszahlung gemäß dem vorstehenden Abschnitt III. Nr. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen muss.
    2. Wenn die Vorauszahlung durch eine Bankgarantie abgesichert ist, verpflichtet sich der Veranstalter, GoOut Deutschland eine von einer Bank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Garantiebescheinigung vorzulegen, mit einer bedingungslosen Erklärung, dass die Bank den Anspruch von GoOut Deutschland gegen den Veranstalter auf die schriftliche Mitteilung von GoOut Deutschland hin, bis zur Höhe des zu erstattenden Vorschusses und innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung von GoOut Deutschland befriedigen wird. In der schriftlichen Mitteilung von GoOut Deutschland an die Bank soll GoOut Deutschland geltend machen, dass der Veranstalter seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Rückgabe des gezahlten Vorschusses an GoOut Deutschland nicht nachgekommen ist.
  11. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle Zahlungen auf die in den Steuerunterlagen angegebenen Bankkonten oder auf diejenigen Bankkonten zu leisten, die der anderen Vertragspartei nachweislich auf anderem Wege mitgeteilt wurden. Die Vertragsparteien sind nicht berechtigt, die Zahlung auf ein anderes Bankkonto zu verlangen, nachdem der Steuerbeleg für diese Zahlung bereits ausgestellt worden ist.

IV. Rechte und Pflichten des Veranstalters

  1. Der Veranstalter verpflichtet sich, GoOut Deutschland mindestens 5 (fünf) Kalendertage vor Beginn des Verkaufs von Eintrittskarten für eine bestimmte Veranstaltung zu kontaktieren und alle notwendigen Informationen bezüglich dieser Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, d.h. insbesondere den Namen, das Datum, die Uhrzeit, den Veranstaltungsort und das Programm der Veranstaltung, sowie die Namen der Verkaufskategorien, deren Preise, Kapazitäten und ggf. andere Informationen bezüglich des Verkaufs von Eintrittskarten, wie z.B. Rabatte, Logos und andere Informationen, die zur Einleitung des Verkaufs notwendig sind. GoOut Deutschland ist nach eigenem Ermessen berechtigt, zu bestimmen, welche Informationen und Daten für die Durchführung des Verkaufs von Eintrittskarten notwendig sind. Während des Zeitraums, in dem sich der Veranstalter mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß dem Abschnitt IV. Nr. 1 dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verzug befindet, ist GoOut Deutschland nicht verpflichtet, die Produktion, den Verkauf und den Vertrieb von Eintrittskarten für die jeweilige Veranstaltung einzuleiten.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, GoOut Deutschland bezüglich aller Änderungen, wie z.B. Änderung des Veranstaltungsortes, des Datums, des Preises usw., die im Zusammenhang mit der Veranstaltung vorgenommen wurden, unverzüglich nach Kenntnis über diesen Umstand unter der in der Kooperationsvereinbarung angegebenen E-Mail-Adresse zu kontaktieren.
  3. Um Klarheit der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eintrittskarten durch GoOut Deutschland zu gewährleisten, verpflichtet sich der Veranstalter keine Kopien, Modifikationen oder Änderungen an den Eintrittskarten vorzunehmen. Solche Änderungen können ausschließlich über GoOut Deutschland oder mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GoOut Deutschland vorgenommen werden.
  4. Der Veranstalter verpflichtet sich Folgendes sicherzustellen:
    1. Die vom Veranstalter betriebene Webseite enthält das Logo von GoOut Deutschland auf einer Seite, die sich auf den Verkauf von Eintrittskarten bezieht.
    2. Die vom Veranstalter betriebene Webseite enthält einen Link zur Webseite goout.net, die dem Benutzer der Webseite des Veranstalters direkten Zugang zum Verkaufssystem von GoOut Deutschland und den Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen ermöglicht.
    3. Wenn der Veranstalter auch andere Verkäufer von Eintrittskarten für Veranstaltungen einsetzt, hat er GoOut Deutschland im Vergleich zu den anderen Verkäufern von Eintrittskarten eine primäre Position auf der Webseite des Veranstalters einzuräumen. Eine primäre Position bedeutet eine Position, die als erste die Aufmerksamkeit des Verbrauches auf sich zieht.
    4. Falls der Veranstalter auch andere Mittel zur Werbung für eine Veranstaltung als das Internet verwendet, verpflichtet er sich, auf diesen Mitteln anzugeben, dass Eintrittskarten für die Veranstaltung über das GoOut Deutschland Verkaufsnetz erworben werden können.
    5. Vom Veranstalter betriebenen Webseiten und soziale Medien sollen zur Förderung von Veranstaltungen Links zur Webseite goout.net beinhalten, um dem Benutzer direkten Zugang zum Verkaufsnetz von GoOut Deutschland und den Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen zu ermöglichen.
  5. Der Veranstalter verpflichtet sich dazu, GoOut Deutschland mindestens 4 (vier) Freikarten für die Veranstaltung zu Werbezwecken zur Verfügung zu stellen. GoOut Deutschland ist berechtigt, diese Freikarten selbst über das Verkaufssystem von GoOut Deutschland auszustellen.
  6. Der Veranstalter stimmt zu, dass GoOut Deutschland berechtigt ist, den Inhalt der Webseiten des Veranstalters oder der Veranstaltung zu verwenden, um die Veranstaltung in Zusammenarbeit mit GoOut s.r.o. auf der Webseite goout.net zu bewerben. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Veranstalter, die notwendigen Unterlizenzen sowohl für GoOut Deutschland als auch für GoOut s.r.o. für eine solche Nutzung sicherzustellen, es sei denn, dies ist ihm wirtschaftlich oder aus anderen Gründen unzumutbar. Wenn der Veranstalter die Verpflichtung gemäß dem vorstehenden Satz nicht erfüllt, ist der Veranstalter verpflichtet GoOut Deutschland für den Fall schadlos zu halten, wenn ein Dritter Ansprüche gegen GoOut Deutschland in Bezug auf die Nutzung der Inhalte der Webseite des Veranstalters oder der Veranstaltung erhebt. Sofern die Einholung einer Unterlizenz unzumutbar ist, hat der Veranstalter dies GoOut Deutschland unverzüglich nach Kenntnis über diesen Umstand in Schriftform mitzuteilen.
  7. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Kunden, die Eintrittskarten über das Verkaufsnetz von GoOut Deutschland erwerben, die gleichen Rechte zu gewährleisten wie denjenigen Kunden, die Eintrittskarten auf andere Weise als über das Verkaufsnetz von GoOut Deutschlanderwerben. Der Veranstalter verpflichtet sich gegenüber GoOut Deutschland, die Eintrittskarten einem Dritten, der seinerseits mit dem Vertrieb von Eintrittskarten für dieselbe Veranstaltung befasst ist, nicht zu einem günstigeren Preis zur Verfügung zu stellen, als im Verhältnis zu GoOut Deutschland.
  8. Für den Fall, dass der Veranstalter gegen die im Abschnitt IV. dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegten Verpflichtungen verstößt, verpflichtet sich der Veranstalter, an GoOut Deutschland eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu zahlen, außer im Fall von Abschnitt IV. Nr. 1 und 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für einen Verstoß gegen diese Regelung beträgt die Vertragsstrafe 0,2 % der Auftragssumme pro angefangenem Kalendertag an welchem sich der Veranstalter mit den Mitteilungen in Verzug befindet. Von der Geltendmachung des Anspruchs auf die Vertragsstrafe bleibt ein etwaiger Schadensersatzanspruch von GoOut Deutschland unberührt.

V. Vergütung von GoOut Deutschland, Rückerstattung, Aufrechnung und Verjährung

  1. Die Parteien haben vereinbart, dass die Höhe der vom Veranstalter geschuldeten Vergütung für die erbrachten Leistungen von GoOut Deutschland in der Kooperationsvereinbarung festgelegt wird.
  2. GoOut Deutschland ist berechtigt, den Anspruch auf die Vergütung einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit den erzielten Einnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten zu tilgen. GoOut Deutschland steht insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht gegen den Anspruch des Veranstalters auf Auszahlung der Einnahmen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts III. Nr. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis zum Abschluss der Verrechnung zu. GoOut Deutschland verpflichtet sich, dem Veranstalter einen Standardsteuerbeleg (Rechnung) für die Vergütung für den Verkauf von Eintrittskarten immer innerhalb von 7 (sieben) Kalendertagen, im Fall einer Verschiebung der Zahlung aufgrund von höherer Gewalt gemäß Abschnitt III. Nr. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen nach dem Ende der Veranstaltung auszustellen.
  3. GoOut Deutschland ist berechtigt, dem Kunden für die Abwicklung des Ticketverkaufs über das Verkaufsnetz eine Servicegebühr in Höhe von 1,- EUR pro Bestellung, unabhängig vom Gesamtbetrag der Bestellung, auf den Ticketpreis zu berechnen. Wird der Eintrittspreis vom Kunden in einer Fremdwährung bezahlt, ist GoOut Deutschland berechtigt, dem Ticketpreis eine Servicegebühr in der entsprechenden Währung, umgerechnet nach dem aktuellen Wechselkurs der nationalen Bank, auf ganze Zahlen gerundet, hinzuzufügen. Die Servicegebühr dient GoOut Deutschland als Aufwandsersatz für die mit der Bearbeitung der Bestellung, der Ausstellung des Tickets und der Zustellung an den Kunden verbundenen Kosten und ist vom Kunden zu zahlen. Die Servicegebühr ist nicht Teil der Einnahmen und wird nicht gemäß Artikel III. Absatz 10 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Geschäftspartner verrechnet. Hat der Kunde einen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises, so erstattet GoOut Deutschland dem Kunden auch die gezahlte Servicegebühr. Etwaige Ansprüche von GoOut Deutschland gegenüber dem Veranstalter bleiben hiervon unberührt.
  4. GoOut Deutschland hat das Recht, alle fälligen und offenen Forderungen gegenüber dem Veranstalter, auch wenn diese aus anderen vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnissen der Vertragsparteien, etwa im Fall von Schadensersatzforderung oder ungerechtfertigter Bereicherung, stammen, durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Veranstalter zu verrechnen. Dazu zählen insbesondere die Forderungen des Veranstalters, die sich aus dem Recht ergeben, Einnahmen für den Verkauf von Eintrittskarten von GoOut Deutschland zu erhalten. Auf diese Weise ist GoOut Deutschland auch berechtigt, bereits verjährte Forderungen gegenüber dem Veranstalter zu verrechnen, auch wenn die Forderungen sich nicht bereits in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüberstanden.
  5. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Verjährungsfrist für alle Forderungen der GoOut Deutschland gegenüber dem Veranstalter 10 (zehn) Jahre ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem die Forderungen zum ersten Mal vor Gericht hätten geltend gemacht werden können.

VI. Sonstiges

  1. Zahlungen sowie alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in der Kooperationsvereinbarung genannten Beträge sind, sofern nicht anders angegeben, ohne Mehrwertsteuer angegeben.
  2. Die gesamte Kommunikation zwischen dem Veranstalter und GoOut Deutschland findet entweder persönlich, per Einschreiben oder an die in der Kooperationsvereinbarung angegebenen E-Mail-Adressen statt.
  3. GoOut Deutschland behält sich das Recht vor, eine beliebige Anzahl von Werbebotschaften und Anzeigen auf dem Ticket zu platzieren, sowohl in Bezug auf GoOut Deutschland als auch in Bezug auf die anderen Vertragspartner von GoOut Deutschland, vor allem die GoOut s.r.o..
  4. Die Haftung von GoOut Deutschland, auch wenn diese in dem Rechtsverhältnis des Veranstalters gegenüber dem Kunden erheblich sein sollte, ist ausgeschlossen, soweit keine der folgenden Fälle vorliegt:
    1. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden geltend gemacht;
    2. GoOut Deutschland haftet stets nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
    3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    4. für andere als solche Schäden haftet GoOut Deutschland nur dann, wenn aa) die Schäden von GoOut Deutschland, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten durch ein arglistiges, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden oder bb) wenn eine durch GoOut Deutschland zu erfüllende wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde.
  5. Soweit ein Schaden auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten eines Erfüllungsgehilfen von GoOut Deutschland beruht, ist der Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Dies gilt ebenso, wenn der Schaden auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) seitens von GoOut Deutschland beruht. In diesem zuletzt genannten Fall haftet GoOut Deutschland jedoch nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Ansprüche Dritter. Sollte sich der Kunden wegen eines Anspruchs auf Schadens- oder Aufwendungsersatz oder einen anderweitigen Anspruch an GoOut Deutschland wenden und die Begründung des Anspruchs auf Tatsachen stützen, die im Verantwortungsbereich des Veranstalters oder der ihm zurechenbaren Dritten, wie etwa dessen Erfüllungsgehilfen, die nicht GoOut Deutschland sind, liegen, ist der Veranstalter verpflichtet, sich gegenüber dem Kunden als Anspruchsgegner erkennbar zu machen und in die Auseinandersetzung in der Sache im eigenen Namen einzutreten. Davon sind insbesondere solche Ansprüche erfasst, die mit einer Absage oder Änderung hinsichtlich einer Veranstaltung begründet werden.
  6. Wenn ein Kunde sich wegen eines Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises an GoOut Deutschland wendet, der auf die Absage oder eine Änderung hinsichtlich der Veranstaltung, insbesondere des Datums oder des Ortes, gestützt wird, ist GoOut Deutschland berechtigt, den geltend gemachten Betrag, auch in Form eines Gutscheins, zu begleichen und die an den Veranstalter zu zahlenden Einnahmen um den an den Kunden gezahlten Betrag bzw. den Wert des Gutscheins zu kürzen. Wenn sich ein Kunde wegen eines anderen als die vorgenannten Ansprüche an GoOut Deutschland wendet, ist GoOut Deutschland verpflichtet, dem Veranstalter als dem Anspruchsgegner das Anspruchsschreiben zur Überprüfung vorzulegen, wobei GoOut Deutschland den Veranstalter zugleich dazu auffordern wird, seine Zustimmung zur Begleichung der Forderung des Kunden durch GoOut Deutschland zu erklären. Gibt der Veranstalter nicht innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt des Anspruchsschreibens eine Erklärung in schriftlicher Form gegenüber GoOut Deutschland ab (maßgeblich ist insoweit der Zugang bei GoOut Deutschland), gilt seine Zustimmung als erteilt, sofern GoOut Deutschland den Veranstalter in Verbindung mit der Aufforderungsnachricht auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen hat. GoOut Deutschland darf dann die Forderung des Kunden gegen den Veranstalter erfüllen, insbesondere den Eintrittspreis erstatten. Wenn sich der Kunde über eine Zahlungstransaktion für den Kauf einer Eintrittskarte bei seiner Bank beschwert und wenn die Bank die Forderung für gerechtfertigt hält (z.B. wegen Diebstahls oder Missbrauchs einer Kreditkarte, wegen Nichterbringung von Leistungen durch den Veranstalter, d.h. Absage der Veranstaltung, etc.) und die Zahlungstransaktion storniert, mit dem Ergebnis, dass die Bank eine Belastung des Bankkontos von GoOut Deutschland in der Höhe des Eintrittspreises erwirkt, ist GoOut Deutschland berechtigt, vom Veranstalter die Erstattung der vollen Belastung zu verlangen, einschließlich etwaiger mit der Stornierung der Zahlungstransaktion verbundener Kosten und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,5% des Ticketpreises ohne MwSt. für jedes erstattete Ticket gemäß Artikel III. Absatz 6 der vorliegenden Bedingungen. GoOut Deutschland ist berechtigt, die Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten für die Veranstaltungen für die in diesem Abschnitt VI. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Zwecke zu verwenden. Sofern GoOut Deutschland die Einnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten bereits an den Veranstalter ausgezahlt hat und GoOut Deutschland einem Kunden aufgrund einer in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelung den Eintrittspreis erstattet, teilt GoOut Deutschland dem Veranstalter dies unverzüglich in Schriftform mit. Der Veranstalter ist sodann verpflichtet, den von GoOut Deutschland an den Kunden erstatteten Betrag innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen ab Erhalt der Benachrichtigung von GoOut Deutschland auf dasjenige Konto zu zahlen, das GoOut Deutschland dem Veranstalter zu diesem Zweck mitteilen wird. Falls der Veranstalter mit der Zahlung des Eintrittspreises, die auf diese Weise an GoOut Deutschland erstattet wird, in Verzug gerät, ist der Veranstalter verpflichtet, GoOut Deutschland eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des fälligen Betrags für jeden angefangenen Tag des Verzugs zu zahlen.
  7. GoOut Deutschland und der Veranstalter verpflichten sich, den Inhalt der Kooperationsvereinbarung und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der finanziellen Regelungen, während der gesamten Laufzeit der Kooperationsvereinbarung und für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren nach deren Beendigung vertraulich zu behandeln. Alle Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von beiden Vertragsparteien als vertraulich betrachtet und unterliegen dem Geschäftsgeheimnis. Verstößt einer der Parteien gegen seine Geheimhaltungspflicht aus dem Abschnitt VI. Nr. 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat der jeweils andere gegen ihn einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe für jeden der Verstöße in Höhe von 5 % der Summe der Auftragsvolumen zwischen den Parteien, die auf den oben genannten Zeitraum der Geheimhaltungspflicht entfallen. Von der Zahlung der Vertragsstrafe bleibt ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz unberührt. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, den Inhalt der Kooperationsvereinbarung und diesen Geschäftsbedingungen vertraulich zu behandeln, wenn die Offenlegung dieser Informationen durch eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. In einem solchen Fall ist eine Vertragsstrafe für die Weitergabe der Information nicht geschuldet. Die Parteien verpflichten sich, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Vertraulichkeit aller in der Kooperationsvereinbarung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen finanziellen Vereinbarungen zu wahren.
  8. Der Veranstalter verpflichtet sich, während der gesamten Laufzeit der Kooperationsvereinbarung und nach deren Beendigung alle nicht öffentlichen Informationen über das Vertriebsnetz, insbesondere über den nicht öffentlichen Teil der Admin Ansicht auf der Webseite goout.net, einschließlich des Quellcodes, zu denen der Veranstalter gemäß der Kooperationsvereinbarung Zugang erhalten hat, vertraulich zu behandeln. Beide Vertragsparteien betrachten alle diese Informationen als vertraulich, da diese dem Geschäftsgeheimnis von GoOut Deutschland unterliegen. Der Veranstalter darf keine dieser Informationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von GoOut Deutschland für kommerzielle Zwecke verwenden. Der Veranstalter verpflichtet sich außerdem, den Inhalt der Webseite goout.net ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von GoOut Deutschland in keiner Weise zu kopieren und zu veröffentlichen. Für den Fall, dass eine der Parteien gegen seine in diesem Abschnitt VI. Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Verpflichtungen verstößt, hat der jeweils andere gegen ihn einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe für jeden der Verstöße in Höhe 5 % der Summe der Auftragsvolumen zwischen den Parteien, die auf die Laufzeit der letzten Kooperationsvereinbarung entfallen. Von der Zahlung der Vertragsstrafe bleibt ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
  9. Der Veranstalter verpflichtet sich, GoOut Deutschland über Änderungen an den Daten zu informieren, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Kooperationsvereinbarung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich ist.

VII. Geltungsdauer und Beendigung der Kooperationsvereinbarung; Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die Kooperationsvereinbarung wird als Dauerschuldverhältnis auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Kooperationsvereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten und in schriftlicher Form zu kündigen. Die Kündigungsfrist endet mit Ablauf des letzten Tages des Monats, der auf denjenigen Monat folgt, in den der Zugang der Kündigung fällt.
  2. GoOut Deutschland ist berechtigt, von der Kooperationsvereinbarung zurückzutreten, wenn der Veranstalter mit der Erfüllung einer seiner finanziellen Verpflichtungen aus der Kooperationsvereinbarung oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verzug gerät und die daraufhin gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung erfolglos abgelaufen ist. In diesem Fall bemisst sich der Anspruch von GoOut Deutschland gegen den Veranstalter auf die Vergütung nach den bis zum Tag des Rücktritts von der Kooperationsvereinbarung verkauften Eintrittskarten. Maßgeblich ist insoweit der Tag der Abgabe der Rücktrittserklärung. Der Rücktritt vom Vertrag lässt etwaige Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß der Kooperationsvereinbarung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
  3. GoOut Deutschland behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Eine solche Änderung bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Die geplante Änderung wird dem Veranstalter spätestens zwei Wochen im Voraus durch schriftliche Mitteilung seitens GoOut Deutschland an die in der Kooperationsvereinbarung angegebene E-Mail-Adresse bekannt gegeben, wobei GoOut Deutschland den Veranstalter zugleich dazu auffordert, seine Zustimmung zu der Änderung zu erteilen. Daneben wird die Änderung auf der unter Abschnitt I. Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Webseite von GoOut Deutschland veröffentlicht. Sollte der Veranstalter nicht innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt der Mitteilung von GoOut Deutschland der angekündigten Änderung in schriftlicher Form widersprechen (maßgeblich ist insoweit der Zugang des Widerspruchs bei GoOut Deutschland), so gilt die Zustimmung zur Änderung als erteilt, sofern GoOut Deutschland in der Benachrichtigung auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen hat und einer der folgenden Fälle vorliegt:
    1. Die Änderung dient dazu, eine übereinstimmende der AGB mit dem anwendbaren Recht herzustellen, insbesondere wenn sich die geltende Rechtslage ändert;
    2. die Änderung dient dazu, einer zwingenden gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung nachzukommen;
    3. eine gänzlich neue Leistung seitens GoOut Deutschland wird eingeführt, die eine Regelung in den AGB erfordert, wobei das bestehende Vertragsverhältnis zum Veranstalter nicht zu dessen Lasten beeinträchtigt wird oder
    4. wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Veranstalter ist.
  4. Dem Veranstalter steht für den Fall der Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein besonderes Kündigungsrecht hinsichtlich der Kooperationsvereinbarung zu. In der Kündigung kann als frühestes Vertragsende der Ablauf von 14 (vierzehn) Kalendertagen bestimmt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen ab Erhalt der Benachrichtigung über die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei GoOut Deutschland zugehen.
  5. Der Veranstalter verpflichtet sich, in der ihm zumutbaren Weise für die Funktionalität seines E-Mail-Postfaches dafür Sorge zu tragen. Sollte der Veranstalter an der Kenntnisnahme der Mitteilung über die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus technischen oder administrativen Gründen gehindert werden, die er zu vertreten hat, so beginnt die in Abschnitt VII. Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Frist dennoch zu laufen. Die Zustimmung gilt in diesem Fall nach Ablauf der Frist als erteilt, unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Veranstalters.

VIII. Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Die Vertragsparteien verarbeiten gemeinsam und in Zusammenarbeit mit der GoOut s.r.o. die personenbezogenen Daten der Kunden. Gemäß der EU Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlament und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, der so genannten DSGVO, sind die Vertragsparteien sowie die GoOut s.r.o. die gemeinsamen für die Verarbeitung Verantwortlichen und erfüllen ihre Verpflichtung gemäß Artikel 26 DSGVO mit den Bestimmungen dieses Abschnitts VIII.
  2. Zu den verarbeiteten Daten gehören die personenbezogenen Daten der Kunden, die durch GoOut s.r.o. beim Kauf von Eintrittskarten erhalten werden, wie Vor- und Nachname, E-Mail Adresse, Telefonnummer oder Adresse, falls dies für die Lieferung der Eintrittskarten oder anderer Waren notwendig ist, sowie andere vom Veranstalter benötigte Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung notwendig sind.
  3. Der Admin-Zugriff stellt das Mittel zur Bearbeitung durch die Vertragsparteien dar, zu dem GoOut s.r.o. dem Veranstalter Zugang gewährt.
  4. GoOut s.r.o. gewährleistet Standards für die erforderlichen technischen und organisatorischen Mittel zur Sicherung des Schutzes personenbezogener Daten für den Admin, die folgendes umfassen: Elektronische Sicherheit, Zugriffsrechte, Virenschutz, Sicherheits-Backups und Zugriff nur für autorisierte Personen.
  5. Um den Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten, verpflichtet sich der Veranstalter zur Einhaltung der folgenden Standards für technische und organisatorische Mittel:
    1. Die Gewährleistung der IT-Sicherheit und Virenschutz für alle Geräte, über die vom Admin zugegriffen wird.
    2. Die Daten, auf welche durch den Admin zugegriffen wird, dürfen nicht exportiert und auf den Endgeräten des Veranstalters gespeichert werden, es sei denn, dies ist für die Durchführung der Veranstaltung oder für die Zusendung von Marketingangeboten an Kunden unbedingt erforderlich und der Kunde hat dem ausdrücklich zugestimmt.
    3. Datenträger, auf denen personenbezogenen Daten aufgezeichnet werden, müssen in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden.
    4. Die personenbezogenen Daten dürfen nicht auf Datenträger gespeichert werden, die Dritten zugänglich sind, z.B. allgemein zugängliche Internet-Netzwerke.
    5. Personenbezogene Daten dürfen nicht zur Verfügung gestellt oder anderweitig zugänglich gemacht werden.
    6. Alle Personen, die mit den personenbezogenen Daten in Kontakt kommen werden, müssen ordnungsgemäß instruiert und an die Vertraulichkeit gebunden sein (auch nach ihrer Beschäftigung oder Beendigung der entsprechenden Arbeiten).
    7. Der Zugang zu Geräten und Speicherplätzen, auf denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss passwortgeschützt sein.
    8. Die Zugriffsrechte zu Admin stehen nur den Mitarbeitern des Veranstalters zu, deren Arbeitsplätze solche Rechte erfordern und die in der Verarbeitung personenbezogener Daten geschult werden. Diese Mitarbeiter werden nur Zugang zu persönlichen Daten haben, die den Funktionen dieser Personen entsprechen, und zwar auf der Grundlage spezieller Benutzerrechte, die ausschließlich für diese Personen festgelegt werden.
    9. Um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, muss eine Sicherheitsrichtlinie formuliert werden, die organisatorische und technische Maßnahmen und Verfahren sowie damit verbundene Pflichten der Mitarbeiter des Veranstalters regelt.
  6. Der Veranstalter erkennt an, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden durch GoOut s.r.o. sowie durch GoOut Deutschland durch die Datenschutzrichtlinie geregelt wird, und bestätigt, mit der Datenschutzrichtlinie vertraut gemacht worden zu sein. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten eines Kunden verpflichtet sich der Veranstalter, die Datenschutzrichtlinie einzuhalten und alle Handlungen zu unterlassen, die in Bezug auf Kunden zu einem Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinie sowohl durch den Veranstalter als auch durch GoOut s.r.o. oder GoOut Deutschland führen könnten.
  7. Gemäß diesem Abschnitt VIII. ist der Veranstalter nicht berechtigt, die personenbezogenen Daten eines Kunden für andere Zwecke, als den Verkauf von Eintrittskarten und die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung zu verarbeiten. Sobald dieser Zweck erreicht ist, verpflichtet sich der Veranstalter, die personenbezogenen Daten des Kunden nicht weiter zu verarbeiten, es sei denn, es liegt ein anderer gesetzlicher Grund vor. Wenn der Kunde dem ausdrücklich zustimmt, überträgt GoOut s.r.o. die personenbezogenen Daten des Kunden an den Veranstalter zum Zweck der Zusendung von Newslettern oder Marketingangeboten des Veranstalters. Gemäß der Datenschutzrichtlinie verpflichtet sich der Veranstalter, die personenbezogenen Daten des Kunden nicht länger, als bis zum Fortfall des vereinbarten Zwecks der Datenverarbeitung, etwa durch Widerruf der Zustimmung des Kunden zu der Zusendung von Newslettern oder Marketingangeboten, zu verarbeiten. Er hat dem Kunden die Möglichkeiten zu geben, seine Zustimmung zu einer solchen Verarbeitung auf einfache Weise zu widerrufen. Für die Zwecke der Zusendung von Marketingangeboten durch den Veranstalter gelten die Vertragsparteien nicht als gemeinsame Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 der DSGVO, und der Veranstalter verarbeitet die persönlichen Daten des Kunden auf eigenes Risiko.
  8. GoOut s.r.o. erfüllt seine Verpflichtungen gegenüber den Kunden, die sich aus den Artikel 15-22 der DSGVO ergeben (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung, Beschränkung der Verarbeitung, Übertragbarkeit von Daten, Widerspruchsrecht und automatisierte individuelle Entscheidungsfindung), sowie seine Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 13 und 14 der DSGVO. Dies entbindet den Veranstalter jedoch nicht von den genannten Verpflichtungen, wenn der Veranstalter von GoOut s.r.o., GoOut Deutschland oder vom Kunden zur Erfüllung dieser Verpflichtungen aufgefordert wird. Der Veranstalter ist verpflichtet GoOut s.r.o. oder GoOut Deutschland unverzüglich über alle Anfragen von Kunden bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren und diese in Zusammenarbeit und gemäß den Anweisungen von GoOut s.r.o. oder GoOut Deutschland zu verarbeiten.
  9. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den unbefugten oder irrtümlichen Zugriff auf personenbezogene Daten, deren Änderung, Zerstörung oder Verlust, die unbefugte Übertragung oder Verarbeitung, sowie den sonstigen Missbrauch personenbezogener Daten zu verhindern. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Abschnitt VIII.
  10. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die andere Vertragspartei unverzüglich über alle Fälle von irrtümlichem oder unbefugtem Zugang zu personenbezogenen Daten, die nach diesem Abschnitt VIII. verarbeitet werden, zu unterrichten.
  11. Die Vertragsparteien verpflichten sich, personenbezogene Daten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der DSGVO und diesem Abschnitt VIII. zu verarbeiten. Sollte eine der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sein, die Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, die sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften, aus diesem Abschnitt VIII. oder aus den Anweisungen der anderen Vertragspartei in vereinbarten Fällen ergeben, verpflichtet sich diejenige Vertragspartei, dies unverzüglich der anderen Vertragspartei mitzuteilen, die in einem solchen Fall die Möglichkeit hat, die Verarbeitung der betroffenen personenbezogenen Daten einzustellen und/oder von dem Kooperationsvertrag zurückzutreten.
  12. Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie gegenüber den geschädigten Betroffenen gesamtschuldnerisch für die Verletzung der durch die DSGVO auferlegten Verpflichtungen haften, wenn diese Pflichtverletzung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Abschnitt VIII. begangen wird. Die Haftung einer Vertragspartei gegenüber der Aufsichtsbehörde richtet sich nach der geltenden DSVGO.
  13. Wenn der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten der Kunden verstößt, die in den geltenden Rechtsvorschriften und in diesem Abschnitt VIII. festgelegt sind, so ist der Veranstalter verpflichtet, GoOut Deutschland innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen nach schriftlicher Benachrichtigung durch GoOut Deutschland eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Auftragsvolumens zwischen den Vertragsparteien für jeden einzelnen Verstoß zu zahlen. Von der Geltendmachung der Vertragsstrafe bleibt ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe unberührt. Gleichzeitig ist der Veranstalter verpflichtet, die Verbindlichkeit, auf deren Verstoß die Vertragsstrafe beruht, auch nach deren Zahlung zu erfüllen.
  14. Am Tag der Beendigung der Kooperationsvereinbarung sind die Vertragsparteien verpflichtet, die Verarbeitung aller personenbezogener Daten der Kunden, die sie von GoOut s.r.o. zum Zweck des Ticketverkaufs und der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung erhalten haben, zu beenden.
  15. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung enthalten, richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, nach den geltenden DSVGO-Bestimmungen und anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Beziehungen, die nicht durch die Kooperationsvereinbarung oder diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen geregelt sind, werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland geregelt.
  2. Änderungen der Kooperationsvereinbarung können nur schriftlich vorgenommen werden, es sei denn, es wurde in der Kooperationsvereinbarung ausdrücklich anders vereinbart.
  3. Auf das Recht zum Verzicht oder zum Schuldenerlass kann nur durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien verzichtet werden.
  4. Sollte eine Klausel der Kooperationsvereinbarung, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen, ungültig sein, so bleiben die anderen Bestimmungen gültig, es sei denn, die Art der Kooperationsvereinbarung, dessen Inhalt oder die Umstände unter denen sie geschlossen wurde, lassen eine Trennung dieser Bestimmung vom übrigen Inhalt der Kooperationsvereinbarung nicht zu.

Berlin, 01.10.2022, GoOut Deutschland GmbH